Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (HEIMGARTNER in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 3 zu Art. 285 StGB). Als Beamte gelten insbesondere auch Angestellte von Unternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen (Art. 286 StGB).