Dass der Kontrolleur tatsächlich nicht insistierte, sondern wohl in Kenntnis seiner Kompetenzen (vgl. dazu unten) die Ablehnung sofort akzeptierte, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Kontrolleur bei späterer Gelegenheit sehr wohl insistierte: Bei der Weigerung des Beschuldigten, bei der Haltestelle zu warten, hat der Kontrolleur seinen Ausweis der F._____ gezeigt und den Beschuldigten darauf hingewiesen, dass er ihn zurückhalten dürfe und diesbezüglich über die entsprechenden Kompetenzen verfüge (UA act. 60 Ziff. 15). Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte den Zug an der Haltestelle R._____ verliess und die beiden Kontrolleure ihm folgten.