Auf die Maskenpflicht hingewiesen, gab der Beschuldigte an, dass er im Besitz eines von der Maskenpflicht dispensierenden Arztzeugnisses sei. Der Kontrolleur C._____ hielt fest, dass er es dem Beschuldigten offenlasse, ob er dieses zeigen wolle (UA act. 60 Ziff. 15). Der Beschuldigte zeigte dann das (vorhandene) Arztzeugnis und seinen Personalausweis nicht. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten hatte der Kontrolleur auch seinen Hinweis, den Personalausweis nicht zeigen zu wollen, akzeptiert.