3.5. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Auskunftspersonen ist erstellt, dass der Beschuldigte am 18. Oktober 2021 um ca. 8:40 Uhr auf der Bahnstrecke zwischen V._____ nach R._____ trotz Maskenpflicht (vgl. Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 [SR 818.101.26, Stand am 11. Oktober 2021], nachfolgend: Co- vid-19-Verordnung besondere Lage) ohne Maske unterwegs war. Er war dabei im Besitz eines gültigen Tickets, welches er den Kontrolleuren vorzeigte. Auf die Maskenpflicht hingewiesen, gab der Beschuldigte an, dass er im Besitz eines von der Maskenpflicht dispensierenden Arztzeugnisses sei.