Ziff. 23). Wie es sich beim Beschuldigten genau verhalten habe, wisse sie nicht mehr (UA act. 69 Ziff. 18 f.; UA act. 70 Ziff. 30). An der Haltestelle habe sie dem Beschuldigten gesagt, er solle dort warten, bis die Polizei komme (UA act. 70 Ziff. 24). Ob sich der Beschuldigte der Kontrolle durch Davonlaufen zu entziehen versucht habe, wisse sie nicht mehr genau. C._____ und sie hätten ihn darauf hingewiesen, dass er auf die Polizei warten müsse, was er im Endeffekt auch getan habe (UA act. 70 Ziff. 31 ff.).