Wenn eine Person sich dem verweigert habe, habe die Identität festgestellt werden müssen (UA act. 69 Ziff. 16 f.). Gemäss den internen Richtlinien seien sie dazu angehalten gewesen, die Polizei zu informieren, um die Personalien abzuklären, wenn sich eine Person nach einer Feststellung einer Widerhandlung gegen die Maskenpflicht nicht ausgewiesen habe (UA act. 70 -8-