Sie hätten dem Beschuldigten gesagt, dass er sich nicht entfernen dürfe, bis die Polizei eingetroffen sei. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern, aber der Beschuldigte “sass dann auf dem Bänkli glaube ich” (UA act. 69 Ziff. 15). Als Kontrolleure hätten sie damals die Pflicht gehabt, auf die Maskenpflicht aufmerksam zu machen. Wenn jemand keine Maske getragen habe, habe für die Betroffenen die Möglichkeit bestanden, bei der nächsten Haltestelle auszusteigen. Wenn eine Person sich dem verweigert habe, habe die Identität festgestellt werden müssen (UA act.