3.4. Am 4. Oktober 2023 wurde die ebenfalls in den Vorfall involvierte Kontrolleurin, D._____, als Auskunftsperson einvernommen. Sie habe C._____ mit dem Beschuldigten diskutieren gesehen. Der Beschuldigte habe keine Maske anziehen wollen und gesagt, er habe ein Attest, welches ihn von der Maskenpflicht befreie. Sie hätten ein solches Attest nicht einsehen dürfen. Da der Beschuldigte sich nicht habe ausweisen wollen, habe sie die Polizei verständigt. Der Beschuldigte habe bei der Haltestelle R._____ aussteigen wollen, woraufhin sie ihm gefolgt seien. Sie hätten dem Beschuldigten gesagt, dass er sich nicht entfernen dürfe, bis die Polizei eingetroffen sei.