3.3. C._____, einer der beiden Kontrolleure, welcher den Beschuldigten am 18. Oktober 2021 kontrolliert hat, wurde am 13. September 2023 polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (UA act. 57 ff). Er gab an, dass der Beschuldigte kontrolliert worden sei und ein gültiges, nicht personalisiertes Zugticket habe vorweisen können. Er habe den Beschuldigten auf die damals geltende Maskenpflicht hingewiesen. Der Beschuldigte habe ihm daraufhin gesagt, er sei im Besitz eines ärztlichen Zeugnisses. Er habe ihn gebeten, dieses zu zeigen, verbunden mit dem Hinweis, dass er dies nicht müsse (UA act. 60 Ziff. 15; UA act. 62 Ziff. 32). "Er wollte dann nicht.