Der Beschuldigte habe sich, als er bei der Haltestelle keine Polizei gesehen habe, zu Fuss in Richtung Zieldestination aufgemacht (UA act. 50 Ziff. 36). Das Kontrollpersonal habe ihn allerdings dazu aufgefordert, an der Haltestelle zu warten (UA act. 50 Ziff. 40). Vor der Polizei habe er seine Personalien und sein Arztzeugnis vorgezeigt (UA act. 21, UA act. 70 Ziff. 21 f.).