Der Kontrolleur habe ihm daraufhin gesagt, dass er seine Personalien aufnehmen müsse, woraufhin ihm der Beschuldigte geantwortet habe, dass der Kontrolleur nicht das Recht habe, seinen Ausweis zu kontrollieren und er zu diesem Zweck gerne die Polizei beiziehen könne (UA act. 49 Ziff. 32). Anschliessend hätten die Kontrolleure erfragt, wo er aussteigen werde, damit man die Polizei dorthin beordern könne. Der Beschuldigte habe die Haltestelle R._____ als Zielbahnhof angegeben und sie seien im Anschluss alle dort ausgestiegen (UA act. 50 Ziff. 37 f.). Der Beschuldigte habe sich, als er bei der Haltestelle keine Polizei gesehen habe, zu Fuss in Richtung Zieldestination aufgemacht (UA act.