3.2. 3.2.1. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Juli 2023 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er von der Maskenpflicht gewusst habe, wegen des Arztzeugnisses aber keine Maske getragen habe. Der Kontrolleur habe ihn gebeten, das Arztzeugnis vorzuzeigen, was er abgelehnt habe (UA act. 49 f Ziff. 33). Der Kontrolleur habe ihm daraufhin gesagt, dass er seine Personalien aufnehmen müsse, woraufhin ihm der Beschuldigte geantwortet habe, dass der Kontrolleur nicht das Recht habe, seinen Ausweis zu kontrollieren und er zu diesem Zweck gerne die Polizei beiziehen könne (UA act.