Falls die Bahnmitarbeitenden der F._____ zur Kontrolle berechtigt gewesen sein sollten, habe der Beschuldigte sich dieser lediglich durch Untätigbleiben widersetzt. Da kein unechtes Unterlassungsdelikt vorliege, sei passives Verhalten nicht strafbar (Berufungsbegründung 6.). 3. 3.1. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Kontrolleure der F._____, C._____ und D._____, vor. Die Vorinstanz hat deren Aussagen korrekt zusammengefasst, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil E.1.2).