Die Richtlinie der F._____ habe keine Gesetzeswirkung, weshalb daraus keine rechtmässige Amtshandlung abgeleitet werden könne. Somit habe es an der Grundlage einer rechtmässigen Amtshandlung, welche hätte gehindert werden können, gefehlt (Berufungsbegründung 2. f.). Des Weiteren sei der -6- Beschuldigte den Anweisungen des Kontrollpersonals an der Haltestelle R._____ nach einmaliger Aufforderung nachgekommen und habe nicht versucht, sich von der Örtlichkeit zu entfernen. Es habe auch diesbezüglich keine Hinderung einer Amtshandlung vorgelegen (Berufungsbegründung 4.).