2.2. Der Beschuldigte bringt mit Berufung vor, dass die Bahnmitarbeitenden der F._____ ihn nicht aufgefordert hätten, seinen Ausweis zu zeigen (Berufungsbegründung 1.). Sie hätten zudem nicht als Sicherheitsorgane gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a BGST gehandelt, sondern als Kontrolleure gemäss Art. 20 Abs. 1 PBG. Damit seien sie nur im Fall eines ungültigen Fahrausweises zur Ermittlung der Identität eines Fahrgastes berechtigt gewesen. Da der Beschuldigte über einen gültigen Fahrausweis verfügt habe, seien die Kontrolleure nicht berechtigt gewesen, seine Identität festzustellen. Die Richtlinie der F.___