Covid-19-Verordnung besondere Lage]) gehabt. Im Rahmen der Durchsetzung der Maskenpflicht habe der Beschuldigte durch sein Verhalten die Amtshandlung der Beamten, namentlich die Feststellung der Identität, erschwert bzw. um 17 Minuten verzögert, da die Bahnmitarbeitenden den Zug mit dem Beschuldigten hätten verlassen müssen, um das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Durch den vom Beschuldigten verursachten Vorfall seien die Bahnmitarbeitenden des Weiteren an der Ausübung ihrer Aufgaben gehindert worden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2). Die Vorinstanz ging von einer vorsätzlichen Begehung aus.