Die Bahnmitarbeitenden der F._____ hätten im Rahmen der Benutzungsvorschriften des öffentlichen Verkehrs, welche als Teil ihrer Amtspflicht gelten würden, die Aufgabe zur Kontrolle der Befolgung der Maskenpflicht gemäss Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besonderer Lage (SR 818.101.26, Stand am 11. Oktober 2021 [nachfolgend: Covid-19-Verordnung besondere Lage]) gehabt.