2. 2.1. Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf den angeklagten Sachverhalt als erstellt, dass sich der Beschuldigte am 18. Oktober 2021 der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig gemacht hat, indem er die Bahnmitarbeitenden der F._____ an einer Amtshandlung gehindert habe. Dies habe er einerseits durch das Nichtbefolgen der Anweisung des Bahnpersonals getan, da er weder sein Arztzeugnis vorgewiesen noch seine Personalien preisgegeben habe ("hindernde Teilhandlung"). Andererseits habe er an der Haltestelle R._____ versucht, sich entgegen der Anordnung des Kontrollpersonals zu entfernen ("weitere Teilhandlung"). Die Bahnmitarbeitenden der F.__