3. Sämtliche Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.» 2. Es sei die Verteidigung gemäss einzureichender Kostennote im Berufungsverfahren zu entschädigen und die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verzichtete mit Eingabe vom 25. Juli 2024 (Postaufgabe: 24. Juli 2024) auf einen Nichteintretensantrag bzw. eine Anschlussberufung. 3.3. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. August 2024 wurde im Einverständnis der Parteien gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO das schriftliche Verfahren angeordnet.