Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten einen Beamten daran gehindert, die Befreiung von der Maskentragpflicht des Beschuldigten zu überprüfen bzw. seine Personalien festzustellen. Diese Handlungen liegen, da es sich beim Kontrolleur der Strafklägerin gemäss Art. 286 Abs. 2 StGB um einen Beamten handelt, innerhalb seiner Amtsbefugnisse."