Vorgehen: Am 18. Oktober 2021 reiste der Beschuldigte mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von V._____ nach R._____, wobei er keine Maske trug. Auf dieser Fahrt wurde er von einem Kontrolleur im Auftrag der Strafklägerin darauf hingewiesen, dass eine Maskentragpflicht besteht. Der Beschuldigte weigerte sich in der Folge, eine Maske anzuziehen und machte geltend, dass er im Besitz eines ärztlichen Zeugnisses, welches ihm eine Befreiung der Maskentragpflicht attestiere, sei. Der Beschuldigte widersetzte sich der Aufforderung durch den Kontrolleur, dasselbe vorzuzeigen.