Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2023 sprach die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Beschuldigten wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 210.00 (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von Fr. 1’000.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe. 1.2. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde: "Der Beschuldigte hat eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung gehindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. […]