infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen. Das Revisionsverfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren. Mithin erweist sich das Revisionsgesuch nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss hat die Gesuchstellerin die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 GebührD) und hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). Das Obergericht beschliesst: