war und sich die Gesuchstellerin strafbar gemacht hat. Obwohl sie spätestens auch noch während der laufenden Einsprachefrist zweifellos geahnt haben musste, dass zumindest möglicherweise ein medizinisches Problem vorliegen könnte – wovon auch der Umstand zeugt, dass sie sich schliesslich an Dr. med. C._____ und D._____ gewendet hat –, hat sie keine Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben. Was aber die Gesuchstellerin im Einspracheverfahren oder in einem auf rechtzeitige Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, das kann sie nicht im Revisionsverfahren nachholen.