Es wäre der Gesuchstellerin daher ohne Weiteres möglich gewesen, in den fast zwei Monaten zwischen Unfallzeitpunkt und Erlass des Strafbefehls entsprechende medizinische Abklärungen zu tätigen oder solche bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen, sowie nach Erlass des Strafbefehls Einsprache zu erheben und die Staatsanwaltschaft über ein mögliches medizinisches Problem in Kenntnis zu setzen, zumal sie sich zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich medizinisch hat untersuchen lassen. Nach einer Einsprache wäre der Strafbefehl dahingefallen und das zuständige Gericht hätte nach Abnahme und Würdigung der Beweise u.a. darüber entschieden, ob der Unfall auf ein medizinisches Problem zurückzuführen