Obschon die Gesuchstellerin offensichtlich die Herrschaft über ihr Auto verloren hatte und angab, «einen Schock», ein unerklärliches «geistiges Blackout» gehabt zu haben (UA act. 030) und ihr unter diesen Umständen bereits im Zeitpunkt des Unfalls bekannt sein musste, dass möglicherweise ein medizinisches Problem im Unfallzeitpunkt mit möglichen Auswirkungen auf den Unfall vorgelegen hat, sah sich die Gesuchstellerin nicht zu einer entsprechenden Mitteilung an die Staatsanwaltschaft veranlasst, sondern wartete bis zum 15. Juli 2024 damit ab. Der Unfall ereignete sich am 1. Dezember 2023, der Strafbefehl erging am 24. Januar 2024.