2.5. Der Unfall, resp. der Unfallhergang, schien der Gesuchstellerin bereits in der Einvernahme vom 1. Dezember 2023 unmittelbar nach dem Unfall unerklärlich. Sie konnte mögliche Faktoren wie Müdigkeit, Unaufmerksamkeit, Schlafmangel, Alkohol- oder Drogenkonsum, Defekte am Auto oder Geschwindigkeitsüberschreitungen ausschliessen (UA act. 033). Sie wisse nicht, wie sie den Verkehrspfosten umgefahren habe und ihr Fahrzeug danach 75-100 Meter nach der Kollisionsstelle zum Stillstand gekommen sei (UA act. 030). Sie habe den Fussgänger nicht gesehen.