schlüssig noch nachvollziehbar. Für den Ausgang des Revisionsverfahrens ist letztlich aber weder entscheidend, welche genaue Diagnose die Gesuchstellerin erhalten hat, noch welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen sind, sondern allein, ob sie die zur Diagnose führenden Umstände bereits im Untersuchungsverfahren oder auf Einsprache hin in einem ordentlichen Strafverfahren hätte vorbringen können.