Die rechtliche Beurteilung eines Verhaltens, namentlich ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, ist nicht Sache der eine Diagnose stellenden Ärzte, sondern ausschliesslich des Gerichts. Die Schlussfolgerung von Dr. med. C._____ und D._____, dass seitens der Gesuchstellerin keine Fahrlässigkeit vorgelegen habe, ist mangels einer entsprechenden Herleitung in der «Stellungnahme vom 21.03.2024» denn auch weder -4-