2.4. Die Gesuchstellerin beruft sich in ihrem Revisionsgesuch auf die ihr erst nach dem Unfall gestellte Diagnose. Sie legt ihrem Gesuch u.a. eine elektronisch ausgefertigte «Stellungnahme vom 21.03.2024» von Dr. med. C._____ und D._____ bei, worin festgehalten wird, dass bei der Gesuchstellerin eine für den Strassenverkehr relevante Erkrankung vorliegen würde, sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis über ihre Diagnose gehabt habe und eine Fahrlässigkeit somit nicht vorliege.