7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾, mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die im Berufungsverfahren angefallenen Gutachterkosten von Fr. 3'902.80 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem (amtlichen) Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'500.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 3'750.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.