3. [in Rechtskraft erwachsen] 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 300.00, und einer Busse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 34 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Massnahmenvollzug von insgesamt 982 Tagen (25. August 2022 bis 2. Mai 2025) werden auf die Freiheitsstrafe, die Geldstrafe, die Busse und die stationäre Massnahme angerechnet.