2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig: - der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4.1); - der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB; - des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB.