3.4. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 13'472.85 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3.5. Der Beschuldigte hat seine durch den Beizug einer (zusätzlichen) Wahlverteidigung angefallenen Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO e contrario).