Der Beschuldigte wurde mit Ausnahme der Einstellung des Verfahrens betreffend die Vorwürfe der mehrfachen Beschimpfung (Anklageziffern 4.2 bis 4.4) gemäss Anklage verurteilt. Die mehrfachen Beschimpfungen bilden Teil des Sachverhaltskomplex der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung. Es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten auszumachen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten unter diesen Umständen, so wie dies die Vorinstanz getan hat, vollumfänglich aufzuerlegen.