Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf ¼ seiner bis zur Gewährung der amtlichen Verteidigung per 3. März 2025 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren angefallenen Aufwendungen, die – mangels eingereichter Kostennote – ermessensweise auf insgesamt Fr. 2'000.00 festgesetzt werden, wobei die Entschädigung von ¼, d.h. Fr. 500.00, dem bis zur Einsetzung als amtlicher Verteidiger frei - 13 - mandatierten Wahlverteidiger zusteht (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 und 3 StPO).