_ beziehen sich auf die Frage der therapeutischen Massnahme. Da der Beschuldigte in diesem Punkt unterliegt, sind ihm die Gutachterkosten von Fr. 3'902.80 vollumfänglich aufzuerlegen. 3.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote, zuzüglich der Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 5'000.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3 bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu ¾ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).