Der Beschuldigte hat insofern einen für ihn günstigeren Entscheid erwirkt, als dass von einer Landesverweisung abgesehen wird. Hingegen unterliegt er hinsichtlich der erst im Berufungsverfahren erfolgten Rückzüge der übrigen mit Berufungserklärung gestellten Anträge. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtliche Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) dem Beschuldigten zu ¾ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die mündliche Erläuterung und Ergänzung des Haupt- und Ergänzungsgutachtens durch die Sachverständige Dr. med. E._____ beziehen sich auf die Frage der therapeutischen Massnahme.