einer Wegweisung aus der Schweiz knapp. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als begründet und es ist von einer Landesverweisung abzusehen. 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten im Berufungsverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, welche die Berufung (teilweise) zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).