tlung eines Grundverständnisses für die Erkrankung, die Behandlungsmöglichkeiten und die Medikation, ist auch die Vorbereitung eines geeigneten Empfangsraums erforderlich. Mit dem Rückzug seines Antrags auf eine ambulante Massnahme anlässlich der Berufungsverhandlung signalisierte der Beschuldigte seine Bereitschaft, die stationäre Massnahme weiterzuverfolgen, um eine vollständige Remission der deliktrelevanten Symptomatik zu erreichen. Die Sachverständige hält das Erreichen der weiteren Stufen sodann auch für realistisch (Protokoll S. 13 f.).