Zu beachten ist jedoch, dass die Anlasstaten des Beschuldigten (wie auch seine Vorstrafen und seine weiteren Auffälligkeiten im Sozialverhalten) in einem engen Zusammenhang mit der diagnostizierten Störung aus dem schizophrenen Formenkreis stehen und deshalb eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet worden ist. Es wird erwartet, dass durch die Massnahme der Gefahr weiterer, mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnet werden kann (vorinstanzliches Urteil E. 11.8; VA act. 218; Therapieverlaufsbericht der PDAG vom 23. Januar 2025 S. 3). Diese Massnahme ist erfolgreich angelaufen und hat zu einer deutlichen psychopathologischen Stabilisierung geführt.