einer Landesverweisung überwiegt («Zweijahresregel»; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.7 sowie 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6; jeweils mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass die Anlasstaten des Beschuldigten (wie auch seine Vorstrafen und seine weiteren Auffälligkeiten im Sozialverhalten) in einem engen Zusammenhang mit der diagnostizierten Störung aus dem schizophrenen Formenkreis stehen und deshalb eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet worden ist.