Angesichts der Vielzahl der Vorstrafen, der damit verbundenen Nichtbewährung, der vorliegend neu zu beurteilenden Straftaten, für die der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde, der zunehmenden Schwere der begangenen Delikte und der immer wieder gezeigten Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung und fremden Rechtsgütern ist zum heutigen Zeitpunkt von einer hohen Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit und demzufolge von einem hohen öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz auszugehen (siehe vorstehend; vgl. auch Therapieverlaufsbericht der PDAG vom 23. Januar 2025 S. 13).