Aufgrund seiner über 16- jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz gilt der Beschuldigte als «longterm immigrant», sodass eine Ausweisung nach den in den Urteilen des EGMR genannten Empfehlungen grundsätzlich nur noch bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren in Betracht käme (Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28). Zudem ist der Beschuldigte sprachlich gut integriert, hat seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz und pflegt eine enge Beziehung zu seiner Mutter und seinen drei Geschwistern, die ebenfalls hier ansässig sind.