Eine unmittelbar lebensbedrohende Krankheit liegt damit nicht vor. Dennoch wird die Schizophrenie den Beschuldigten sein Leben lang begleiten. Um Rückfälle zu vermeiden, ist insbesondere eine kontinuierliche Medikation unabdingbar (Protokoll S. 12 ff.). Potenziellen Schwierigkeiten beim Zugang zum derzeit verabreichten Medikament Clozapin im Falle einer Ausweisung nach Eritrea könnten durch den Einsatz einer Depotmedikation begegnet werden (vgl. Protokoll S. 13 und 18 f.). Somit ist auch eine dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschuldigten in Eritrea aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen nicht zu befürchten.