Der Beschuldigte wurde als therapierbar eingestuft (VA act. 217 f.; vgl. auch UA act. 144 f. und 150). Es sei eine geeignete medikamentöse Behandlung sowie therapeutische Betreuung notwendig (Protokoll S. 12 ff.). Um dies zu gewährleisten, wurde eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Dadurch konnte bereits eine deutliche Stabilisierung der psychotischen Symptomatik erreicht werden (Therapieverlaufsbericht der PDAG vom 23. Januar 2025 S. 9 und 12; Therapieverlaufsbericht der PDAG vom 27. März 2025 S. 2).