psychotische Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (VA act. 215 f. und 219; vgl. UA act. 148). Der Beschuldigte bringt vor, dass im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach Eritrea völlige Unklarheit darüber bestünde, welche Behandlungsmöglichkeiten in Eritrea zur Verfügung stehen und welche Auswirkungen eine solche Ausschaffung auf die Psyche des Beschuldigten hätte (Plädoyer des Verteidigers S. 9).