Selbst wenn das Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase einen Neubeginn im Heimatland zu unterstützen vermögen, stellen weder deren Vorhandensein noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung dar. Der Beschuldigte versteht und spricht Tigrinisch, was seine gesellschaftliche Integration erleichtern würde. Zwar gibt er an, die Sprache nicht besonders gut zu verstehen, doch kommuniziert er mit seiner Mutter auf Tigrinisch (Protokoll S. 6).