2.4.2. Der Beschuldigte hat lediglich während einer Dauer von rund zwei Jahren in Eritrea gelebt. Dieser Aufenthalt liegt lange zurück und er ist seither nicht mehr nach Eritrea zurückgekehrt (VA act. 276). Der Beschuldigte gibt an, dass er in Eritrea eine Grossmutter und einen Grossvater sowie einen Onkel habe (VA act. 276). Er kenne jedoch niemanden im Land (vgl. Protokoll S. 6). Selbst wenn das Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase einen Neubeginn im Heimatland zu unterstützen vermögen, stellen weder deren Vorhandensein noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung dar.