Einige wenige Arbeitseinsätze (Anmeldung bei einem Integrationsprogramm über das RAV) habe der Beschuldigte nach kurzer Zeit wieder abgebrochen (UA act. 103). Es ist deshalb fraglich, ob sich die anlässlich der Berufungsverhandlung geäusserte Absicht, eine Lehre als Maurer zu machen und einer Arbeit nachzugehen, welche seinem Alltag eine Struktur geben würde (Protokoll S. 3 f. und 7), verwirklichen lässt.